Wiederaufnahme der Feier öffentlicher Gottesdienste

Österreichische Bischofskonferenz

Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur stufenweisen Wiederaufnahme der Feier öffentlicher Gottesdienste ab 15. Mai 2020

Dankbar nehmen wir zur Kenntnis, dass die von der österreichischen Bundesregierung angeordneten Maßnahmen und die in diesem Zusammenhang geschaffene Rechtslage zur Eindämmung der Corona-Pandemie positive Wirkung zeigen. Der Schutz der Mitmenschen ist eine Form konkret gelebter Nächstenliebe, die zum Herzstück des Evangeliums gehört. Am erfreulichen Rückgang der Infektionszahlen zeigt sich auch, dass die Menschen in unserem Land gelernt haben, mit diesen Einschränkungen umzugehen, auch wenn diese als Belastung empfunden werden. Deshalb sind wir davon überzeugt, dass die (Pfarr-)Gemeinden und ihre Verantwortlichen vor Ort eine erste Ermöglichung von gottesdienstlichen Versammlungen mit Umsicht umsetzen werden. Ausgehend von einer ersten, sehr eingeschränkten. Stufe für gottesdienstliche Feiern (in den unterschiedlichen Formen: Messfeier, Wort-Gottes-Feier, Stundengebet, Andachten usw., sowie die Feier der Sakramente der Taufe und der Trauung) wird eine Anpassung gemäß der weiteren Entwicklung der Pandemie erfolgen. Für diese erste Stufe sind die Gläubigen weiterhin von der Sonntagspflicht entbunden. Es ist weiterhin vor allem die Zeit der Hauskirche. Vieles hat sich hier neu und positiv entwickelt. Erfreulicherweise gibt es hierzu eine Fülle von Hilfen und viele Möglichkeiten, an' Gottesdiensten über verschiedenste Medien teilzunehmen.

Für die erste Stufe öffentlicher Gottesdienste ab 15. Mai 2020 gelten - vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage - nun folgende Regelungen:

- Die maximale Anzahl der Mitfeiernden ergibt sich aus der Größe des Kirchenraums im Verhältnis 1 Person pro 10 m2 der Gesamtfläche. Eine bestmögliche Verteilung der Personen im Kirchenraum ist anzustreben. In jedem Fall ist in der Kirche ein Abstand von mindestens 2 Metern von anderen Personen, mit denen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt wird, einzuhalten.
In der Pfarrkirche Markt St. Martin dürfen daher maximal 32 Personen an Gottesdiensten teilnehmen. Teilnehmen darf aber nur, wer sich bereits ab Freitag in eine Liste - die in der Kirche aufliegt - einträgt.

- Für das Betreten von Kirchenräumen ist es Pflicht, Mund-Nasen-Schutz (Maske, Schal, Tuch) zu tragen (dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).

- Große Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten vor den Ein- und Ausgängen sind zu vermeiden

- Beim Kircheneingang sind nach Möglichkeit Desinfektionsmittelspender bereitzustellen.

- Die Weihwasserbecken sind entleert und gereinigt.

- Flächen oder Gegenstände (z.B. Türgriffe), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden.

- Der in dieser Rahmenordnung festgelegte Mindestabstand darf für den Zeitraum notwendiger und kurz andauernder liturgischer Handlungen unterschritten werden.

- Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor bzw. Lektorin, Kantor bzw. Kantorin etc.) das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation größere Sicherheitsabstände bzw. die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen
für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten. Da ein häufiges An- und Ablegen des Mund-Nasen-Schutzes problematisch ist, wird der Vorsteherdienst in der Regel diesen Schutz nicht tragen. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist möglich. Der vorgesehene Abstand von zwei Metern ist aber einzuhalten.

- Die Körbchen für die Kollekte werden nicht durch die Reihen gereicht, sondern z.B. am Ausgang aufgestellt.

- Ein grundsätzlicher gesundheitlicher Hinweis: Soweit bisher bekannt, verbreitet sich das Virus vor allem über die Atemluft. Faktoren, welche die Verbreitung verstärken, sind: längerer gemeinsamer Aufenthalt in geschlossenen Räumen; gemeinsames Sprechen; gemeinsames Singen. Daher ist es leider notwendig, die in den Gottesdiensten vorgesehenen
Gelegenheiten, gemeinsam zu beten und zu singen auf ein Minimum zu reduzieren. Die Kirchen sollen vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden.

- Für den Notfall: Sollte es unbeabsichtigt bei der Wahrnehmung eines liturgischen Dienstes doch zu einem direkten Handkontakt gekommen sein (z.B. wenn sich bei der Kommunionspendung die Hände berührt haben), so ist die liturgische Handlung zu unterbrechen. Die Betroffenen waschen bzw. desinfizieren ihre Hände. Dann kann die Feier fortgesetzt werden.


Informationen der Pfarre Landsee zu diesem Thema finden Sie unter https://www.martinus.at/landsee

Monatsplan von 16. Mai bis 30. Juni 2020 im Seelsorgeraum zur hl. Elisabeth von Thüringen