Service / Mobilität / Tiere

Förderungen und Zuschüsse

Zuschuss der Gemeinde zur Bauschuttentsorgung

Förderbeitrag: € 5,00/m³  (Höchstmenge 250 m³ pro Gebäude)

Voraussetzung: vorherige Abbruchmeldung lt. Baugesetz und Vorlage der Originalrechnung des Bauschuttentsorgers

Sparbuch für Neugeborene

In der Höhe von € 150,00

Zuschuss der Gemeinde für Studenten-Semesterticket

50%  des Kaufpreises, max. € 100,00

Zuschuss zum Führerschein

€ 50,00 bei Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings gegen Vorlage einer Bestätigung

Zuschuss für Tierhaltung

max. € 8,72 pro Rinderbesamung/ max. € 7,27 für Schweinebesamungen; gegen Vorlage der bezahlten Rechnung

Gebühren und Abgaben

Abfallbehandlungsabgabe

Sperrmüll aus Haushalten - große Mengen € 10,90 pro m³
kleine Mengen: Handwagerl, Schiebetruhe, Kofferraum (je nach Größe) € 4,00
Sperrmüll gebracht im Pkw-Anhänger € 10,90 pro m³
PKW Reifen € 3,00 pro Stück
LKW-Reifen (bis 120 cm Durchmesser) € 19,00 pro Stück
LKW-Reifen (über 120 cm Durchmesser) € 37,00 pro Stück
Traktorreifen (groß) € 45,00 pro Stück

Friedhofgebühren (ab 1.1.2023)

Grabstellengebühr für 10 Jahre:

Einzelgrab € 105,00
Doppelgrab € 210,00
Gebühr für Leichenhalle € 100 für den 1. Tag, € 50 für jeden weiteren Tag

siehe auch Kundmachung zu Friedhofsbeiträge



Hundeabgabe

Für Nutzhunde € 14,50 pro Hund und Jahr
Für alle anderen Hunde (bis 3 Hunde) € 24,00 pro Hund und Jahr
Für alle anderen Hunde (ab dem 4. Hund) € 60,00 pro Hund und Jahr

Kanalgebühren

Kanalbenützungsgebühr:

Markt St. Martin € 0,99 pro m² Berechungsfläche
Neudorf € 1,32 pro m² Berechnungsfläche

Anschluss-, Erschließungs- und Ergänzungsbeitrag:

Markt St. Martin € 6,60 pro m² Berechnungsfläche
Neudorf € 9,20 pro m² Berechnungsfläche

Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen

Unterbau € 11,10 pro Laufmeter
Straßendecke € 27,10 pro Laufmeter
Gehsteig € 20,00 pro Laufmeter

Grundsteuerbefreiung

Die Grundsteuerbefreiung ist für Neubauten und zu einer neuen Wohneinheit ausgebautes Dachgeschoß möglich. Voraussetzung ist die Gewährung einer Wohnbauförderung!

Schriftlicher Antrag frühestens ab Erhalt des Einheitswertbescheides des Finanzamts.

Bei Antragstellung innerhalb von 6 Monaten vom Einheitswertdatum:
Befreiung auf 15 Jahre bei Vorliegen aller Voraussetzungen möglich.

Bei Antragstellung nach 6 Monaten vom Einheitswertdatum: Befreiung für einen verkürzten Zeitraum möglich

Anträge sind auch auf unserer Homepage (Gemeinde/Formulare und Behörden) online ausfüllbar.

Mobilität

Bus, Internatsbus, Discobus

Link zum Mobilitätsinfoblatt der Mobilitätszentrale Burgenland

Landtaxi

Das Landtaxi fährt jeden Mittwoch.

Die Fahrten werden von der Gemeinde unterstützt und sind für die Mitfahrer gratis!

Abfahrt Landsee, Bushaltestelle 8:45 Uhr
Abfahrt Neudorf, Bushaltestelle 8:50 Uhr
Ankunft Markt St. Martin 8:55 Uhr
Rückfahrt von Markt St. Martin (Treffpunkt beim Feuerwehrhaus) 11:00 Uhr

Tierhaltung

Verordnung der Gemeinde zur Tier-/Hundehaltung

(Leinen-/Beißkorbpflicht, Beseitigung von Verunreinigungen)



Amtstierärztin

Dr. Judith Billes – BH Oberpullendorf

Hunderegistrierung - was muss ich beachten?

Registrierung von Hunden – Heimtierdatenbank und Chippflicht
Quelle: www.oesterreich.gv.at
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Für alle in Österreich gehaltenen Hunde besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip und zur Registrierung in der bundesweiten Heimtierdatenbank für Hunde, die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Chip wird auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters von der Tierärztin/vom Tierarzt eingesetzt. Die Frist der Kennzeichnung bis zur 12. Lebenswoche betrifft nur Welpen, die anderen Hunde sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu melden.
Die Registrierung und Verwaltung der Kennzeichnungen und allfälliger anderer Daten, die für die Haltung der Tiere wichtig sind, sind ebenfalls bundesgesetzlich geregelt.
Informationen zur Registrierung von Zuchtkatzen − Heimtierdatenbank und Chippflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

FAQ: Chip-Pflicht beim Hund
Quelle: www.verbrauchergesundheit.gv.at

Welche Hunde müssen gechippt werden?
Seit 2010 müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde mit einem Microchip gekennzeichnet sein. Hunde, die aus anderen EU-Ländern nach Österreich verbracht werden, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet sein bzw. werden. (Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die Einreisebestimmungen, wenn Sie einen Hund aus einem anderen Land nach Österreich bringen wollen.)

Warum müssen Hunde gechippt werden?
Die Kennzeichnung mittels Microchip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen BesitzerInnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können.
Außerdem kann diese Kennzeichnungsform in Fällen von ausgesetzten, zurückgelassenen oder gestohlenen Hunden sehr hilfreich sein.

Wann müssen Hunde gechippt werden?
Welpen müssen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe (z.B. bevor der Hund von der Züchterin/dem Züchter zur neuen Besitzerin/zum neuen Besitzer übersiedelt) gechippt werden. Ältere Hunde, die in Österreich ein neues Zuhause gefunden haben, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet werden, sofern sie bislang noch nicht gechippt wurden.

Wer chippt den Hund?
Die Implantation des Microchip wird von einer Tierärztin/einem Tierarzt Ihrer Wahl durchgeführt. Das Einsetzen des Chips erfolgt mittels einer Kanüle an der linken Halsseite, ähnlich einer Injektion und ist nahezu schmerzlos. Der Chip ist unzerbrechlich und liegt reaktionslos im Gewebe eingebettet.

Ein Chip ohne Registrierung ist sinnlos!
Ein Microchip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. der Besitzerin oder des Besitzers in einer Datenbank gesammelt werden. Nur so kann ein eventuell entlaufener Hund auch mit seiner Besitzerin/seinem Besitzer in Verbindung gebracht werden. Vor der Chip-Pflicht konnten Hundehalterinnen und Hundehalter Ihre Hunde freiwillig in einer privaten, kostenpflichtigen Datenbank registrieren lassen. Derartige Datenbanken betreiben zum Beispiel Animal Data, Petcard oder IFTA. Es gab keine Verpflichtung, seinen Hund in einer solchen Datenbank zu registrieren, was zur Folge hatte, dass viele Hunde zwar gechippt, aber nirgends registriert waren. Seit Anfang 2010 gibt es nun eine österreichweite Datenbank, in der alle Hunde gemäß § 24a des Tierschutzgesetzes jedenfalls registriert werden müssen.

Die Heimtierdatenbank - Registrierungsmöglichkeiten
Grundsätzlich existieren vier Möglichkeiten, um einen Hund in der Heimtierdatenbank zu melden:
I. Die Halterin/Der Halter selbst führt die Meldung online durch: dazu benötigt man eine aktivierte Bürgerkarte (per E-Card oder Handy) und eine gültige E-Mail-Adresse. Bei Verwendung der E-Card wird ein Kartenlesegerät benötigt. Der Einstieg erfolgt über http://heimtierdaten-bank.ehealth.gv.at. Diese Meldung ist kostenlos und Sie haben die Möglichkeit, jegliche Änderungen Ihrer Daten selbst vorzunehmen.
II. Die Tierärztin/Der Tierarzt, die/der die Kennzeichnung vorgenommen hat, kann im Auftrag der Halterin/des Halters auch die Meldung vornehmen. Dies erfolgt über eine der privaten Datenbanken. Diese Variante ist kostenpflichtig.
III. Die Halterin/Der Halter kann die Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde melden, die dann die Registrierung vornimmt. Die Bezirksverwaltungsbehörden können dafür Gebühren einheben. Es kann sich auch lohnen, bei ihrer Gemeinde nachzufragen, denn viele Gemeinden haben ebenfalls einen Zugang zur Heimtierdatenbank erhalten.
IV. Des Weiteren kann die Meldung über sonstige Meldestellen erfolgen – dies kann unter Umständen auch ein Tierheim sein, welches seine Hunde bei der Aufnahme und Abgabe selbst meldet oder eine andere private Datenbank, die auch eine § 24a Meldung gemäß Tierschutzgesetz durchführt.
Bei einer Registrierung oder einem Besitzwechsel erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese Registrierungsnummer ist die Bestätigung für eine erfolgreiche Meldung. Bestehen Sie auf die Bekanntgabe der Registrierungsnummer bei der gewählten Meldestelle!

Welche Daten muss ich melden?
Personenbezogene Daten: (Name, Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, Zustelladresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Datum der Aufnahme der Haltung, Datum der Abgabe und neuer Halter/neue Halterin (Name und Nummer eines Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres
Tierbezogene Daten: (Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (bzw. Geburtsjahr), Microchipnummer, durchgeführte Eingriffe, Geburtsland)
freiwillig: Nummer des Heimtierausweises und Datum u. Impfstoff der letzten Tollwutimpfung.
Bitte vergessen Sie nicht, die Daten bei Bedarf zu aktualisieren! Außerdem muss gemeldet werden, wenn der Hund an eine neue Besitzerin/einen neuen Besitzer abgegeben wird oder auch, dass der Hund verstorben ist.

Mein Hund ist schon längst gechippt - wie weiß ich, ob er schon in der Heimtierdatenbank ist?
Ihr bereits gechippter und bei einer privaten Datenbank registrierter Hund ist nicht automatisch in der zentralen Heimtierdatenbank registriert! Bitte überprüfen Sie mit der Suchfunktion auf: heimtierdatenbank.ehealth.gv.at ob Ihr Hund schon in der Heimtierdatenbank registriert ist! Wenn Sie Ihren Hund nicht finden, überprüfen Sie bitte Ihre Daten bei der Datenbank, bei der Ihr Hund eventuell schon registriert ist. Mit den Datenbanken Animal Data, Petcard und IFTA wurde vom ehemaligen Bundesministerium für Gesundheit, nunmehr Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF), eine Schnittstelle eingerichtet. Sie müssen lediglich die fehlenden Daten (die Meldung in der Heimtierdatenbank verlangt mehr Daten, als die private Meldung!) ergänzen, dann wird Ihr Hund automatisch in die Heimtierdatenbank übernommen. Achtung: Dies kann bis zu einer Woche dauern!
Sollte Ihr Hund noch in keiner der oben genannten Datenbanken registriert sein, so wählen Sie bitte eine der möglichen Registrierungsvarianten, um dies nachzuholen. Eine Registrierung in einem Hunderegister, wie sie manche Bundesländer oder Gemeinden führen, ersetzt die Meldung in der Heimtierdatenbank nicht!

Gibt es Strafbestimmungen?
Wer seinen Hund/seine Hunde nicht in der Heimtierdatenbank meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 des Tierschutzgesetzes mit einer Geldstrafe (bis zu € 3.750,-, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-) zu bestrafen.